Meldeangelegenheiten

Wie mache ich jemanden ausfindig?

Um die neue Adresse einer Person ausfindig zu machen, wendet man sich

·         in den Bundesländern: an den Meldeservice der Gemeindeämter

Der/Die Gesuchte muss durch bestimmte Merkmale soweit individualisiert werden, dass Mehrfachauskünfte nicht zustande kommen.

Für Auskünfte unter Inanspruchnahme des Zentralen Melderegisters (ZMR) ist es überdies erforderlich, dass der/die AntragstellerIn zumindest folgende Daten des/der Gesuchten angeben kann:

·         Vor- und Familienname,

·         Geburtsdatum und

·         ein zusätzliches Merkmal, d.h. einen Bestandteil der Meldedaten (= Daten, die auf dem Meldezettel vermerkt sind).

Das Ansuchen um Meldeauskunft kann persönlich, schriftlich oder durch eine Vertrauensperson beim Zentralen Melderegister erfolgen.

Gebühren:

·         Meldeauskunft direkt beim Zentralen Melderegister (ZMR): EUR 3,--

·         Meldeauskunft beim örtlichen Melderegister: EUR 2,10

Hinweis: Bei einer schriftlichen Auskunft kommen jeweils noch EUR 13,-- hinzu.

Hinweis: Auskünfte von Geburtsdaten können Personen beantragen, die einen Exekutionstitel haben.

Achtung:

Es besteht für einige Personen (z.B. PolizeijuristInnen) die Möglichkeit, einen Antrag auf Auskunftssperre zu stellen.

Meldepflicht - An- und Abmeldung 

Wer nach Österreich zieht, innerhalb Österreichs übersiedelt oder seinen Hauptwohnsitz ändert, ist verpflichtet, sich bei der zuständigen Behörde anzumelden. Hierbei sind verschiedene Fristen zu beachten.

Auch die Unterkunftnahme in einem Beherbergungsbetrieb ist jedenfalls zu melden und erfolgt durch Ausfüllen des Gästeblattes.

Ausnahmen von der Meldepflicht

Personen, die anderswo in Österreich gemeldet sind, sind von der Meldepflicht ausgenommen, wenn sie

  • in einer Wohnung nicht länger als zwei Monate unentgeltlich Unterkunft nehmen (z.B. Urlaub bei den Großeltern),
  • in einer Krankenanstalt aufgenommen sind,
  • als Minderjährige in einem Kinder-, Schüler- oder Studentenheim bzw.
  • als Angehörige des Bundesheeres, der Bundesgendarmerie/-polizei, der Zoll- oder Justizwache in einer Gemeinschaftsunterkunft (z.B. Kaserne) untergebracht sind.


Meldevorgang (An- und Abmeldung)

Der Meldevorgang bezeichnet jenen Ablauf, der notwendig wird, sobald jemand nach Österreich zieht oder innerhalb Österreichs übersiedelt. Die An- bzw. Abmeldung ist verpflichtend!

Fristen:

  • Anmeldung: innerhalb von drei Tagen nach dem Bezug der Unterkunft
    • Anmeldung eines Neugeborenen: innerhalb von drei Tagen nach Verlassen der Geburtsstation
  • Abmeldung: innerhalb von drei Tagen vor oder nach dem Auszug
  • Meldung bei Namensänderung: innerhalb von drei Monaten nach der Namensänderung (z.B. Heirat oder Scheidung)

zuständige Behörde:

Die An- bzw. Abmeldung kann

  • persönlich,
  • durch eine Vertrauensperson (mit den Originaldokumenten des/der Meldepflichtigen oder beglaubigten Kopien dieser Dokumente) oder
  • postalisch (mit den Originaldokumenten des/der Meldepflichtigen oder beglaubigten Kopien dieser Dokumente)

erfolgen.

Anmeldungen per FAX oder via E-Mail sind derzeit gesetzlich nicht möglich.

Hinweis: Wer seinen/ihren Hauptwohnsitz neu anmeldet, kann zusammen mit der Anmeldung auch die Abmeldung von der alten Unterkunft beziehungsweise auch eine Ummeldung vornehmen. Zuständig ist dann der Meldeservice am neuen Hauptwohnsitz.

mitzubringende Dokumente:

Achtung:

Falls Sie Ihre Identität nicht nachweisen können, weil Sie keinen amtlichen Lichtbildausweis besitzen, benötigen Sie jedenfalls eine Geburtsurkunde.

für UnterkunftnehmerInnen, die keine österreichische Staatsbürgerschaft besitzen ("Fremde"): zusätzlich

bei Anmeldung eines Neugeborenen: zusätzlich

bei Anmeldung auf Grund einer Adressänderung durch Heirat: zusätzlich

bei Anmeldung auf Grund einer Adressänderung durch Scheidung: zusätzlich

  • Scheidungsurkunde

Hinweis: Der Meldezettel muss bei Hauptmietwohnungen von der Hausverwaltung, bei Untermietwohnungen von dem/der HauptmieterIn und bei Eigentumswohnungen oder Häusern von dem/der EigentümerIn unterschrieben werden.

Hinweis: Für Obdachlose gibt es zwei Möglichkeiten, bei der zuständigen Meldebehörde eine Meldebestätigung zu bekommen:

  • Auszug aus dem Zentralen Melderegister ausstellen lassen, auf dem steht, dass man nirgends gemeldet ist;
  • Benennung einer Kontaktstelle (z.B. private Kontaktadresse, die Sozialämter, andere Obdachloseneinrichtungen) als Hauptwohnsitz, wenn ein mindestens einmonatiger Aufenthalt an dieser Adresse gegeben ist.

HELP.GV.AT - Meldepflicht

Meldewesen

Zuständig