Bachwasserentnahme mit Pumpen oder Güllefass verboten

Eine Wasserpumpe am Flussufer

Die Hitze setzt den heimischen Gärten zu, der Rasen droht zu verbrennen. Der verlockende Ausweg für viele Grundstücksbesitzer: Einfach den Schlauch in den vorbeifließenden Bach hängen und die Pumpe einschalten.

Grundsätzlich regelt das Gesetz die Nutzung von öffentlichen Gewässern über den sogenannten „Gemeingebrauch“. Erlaubt ist alles, was traditionell mit Handgefäßen geschieht. Wer also mit der klassischen Gießkanne oder dem Eimer zum Bach spaziert, um ein paar Blumen zu wässern, bewegt sich im legalen Rahmen. 

Sobald jedoch technische Hilfsmittel wie elektrische oder benzinbetriebene Pumpen oder Güllefässer ins Spiel kommen, erlischt dieses Recht sofort. Für jede mechanische Entnahme ist vorab eine Genehmigung der zuständigen Bezirkshauptmannschaft zwingend erforderlich. Die Behörden prüfen bei einem Antrag genau, ob der Bach überhaupt genug Wasser führt und ob das Ökosystem – insbesondere der Fischbestand und Kleinlebewesen – durch die Entnahme gefährdet wird. 


Infoblatt: Der Gemeingebrauch an Gewässern

Gesetzliche Regelung zur bewilligungsfreien Wasserentnahme nach dem österreichischen Wasserrechtsgesetz (WRG 1959)

1. Was ist der Gemeingebrauch?
Nach§8 des Wasserrechtsgesetzes (WRG) darf jedermann öffentliche Oberflächengewässer (Bäche, Flüsse, Seen) im Rahmen des Gemeingebrauchs ohne besondere Bewilligung und unentgeltlich nutzen. Dies gilt, solange dadurch keine Rechte Dritter verletzt werden und die Beschaffenheit des Wassers oder der Bachlauf nicht beeinträchtigt werden.

2. Was ist ausdrücklich ERLAUBT? (Bewilligungsfrei)
• Schöpfen mit Handgefäßen: Die Entnahme von Wasser mittels Eimer, Gießkanne, Kanister oder ähnlichen manuellen Behältern.
• Freizeitnutzung: Das Baden, Schwimmen, Tauchen sowie das Waschen von Gegenständen per Hand (ohne chemische Reinigungsmittel).
• Tränken: Das Tränken von Tieren (z. B. Weidevieh) direkt am Gewässer oder mittels Handgeschöpftem.
• Gemeineisnutzung: Das Eislaufen oder die Entnahme von Eis im Winter für den eigenen Bedarf.

3. Was ist VERBOTEN bzw. BEWILLIGUNGSPFLICHTIG?
• Maschinelle Entnahme: Jede Entnahme mithilfe von Pumpen (Elektro, Benzin, Solar) oder fest verlegten Schläuchen.
• Bauliche Veränderungen: Das Aufstauen des Bachs, das Errichten von festen Entnahmebauwerken oder das Verändern des Ufers.
• Gewerbliche Nutzung: Jede über den privaten Eigenbedarf hinausgehende Entnahme für Betriebe, Fischteiche oder Großbewässerung.

4. Grenzen und Ausnahmen
• Kein automatisches Wegerecht: Der Gemeingebrauch gibt kein Recht, private Grundstücke zu betreten, um zum Bach zu gelangen. Der Zugang muss über öffentliche Uferbereiche oder Wege erfolgen.
• Behördliche Einschränkungen (Dürre): Bei anhaltender Trockenheit und niedrigen Wasserständen können die Bezirkshauptmannschaften den Gemeingebrauch temporär einschränken oder die Entnahme komplett verbieten, um das Ökosystem zu schützen.